Ambulante Vorsorgekur nach § 23 SGB V für gesetzlich Versicherte
- Für wen
- Gesetzlich krankenversicherte Gäste, bei denen der Hausarzt oder Vertragsarzt eine ambulante Vorsorgekur für medizinisch notwendig hält, weil die Behandlung am Wohnort nicht ausreicht.
- Was übernommen wird
- Pflichtleistung sind die ärztliche Behandlung sowie Heil- und Hilfsmittel während der Kur (§ 23 Abs. 1–3 SGB V); darüber hinaus kann die Satzung der Krankenkasse einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich zu den übrigen Kosten vorsehen, die den Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen — also zu Unterkunft, Verpflegung und Anreise (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Dieser Zuschuss ist eine Ermessensleistung: ob die Kasse ihn gewährt und in welcher Höhe, steht in ihrer Satzung und ist dort vor der Buchung nachzulesen. Den darüber hinausgehenden Teil dieser Kosten trägt der Gast selbst. Findet die Kur außerhalb Deutschlands statt, läuft die Abrechnung in der Praxis über Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V — begrenzt auf die Vergütung, die im Inland als Sachleistung angefallen wäre. Eine vorherige Zustimmung der Kasse mit Vordruck S2 (Art. 20 VO (EG) Nr. 883/2004) ist für ambulante Kuren gesetzlich nicht zwingend; verpflichtend ist eine vorherige Zustimmung nach § 13 Abs. 5 SGB V nur bei stationären Krankenhausleistungen.
Was Sie tun müssen
- Beim Hausarzt oder Vertragsarzt die medizinische Notwendigkeit der ambulanten Vorsorgekur feststellen und schriftlich bescheinigen lassen.
- Die Krankenkasse vor Reiseantritt über die geplante Kur informieren und den Antrag auf Kostenerstattung stellen (§ 13 Abs. 2 SGB V).
- Die Entscheidung der Kasse abwarten — sie muss regulär innerhalb von drei, bei Einholung eines Gutachtens innerhalb von fünf Wochen erfolgen (§ 13 Abs. 3a SGB V).
- Nach Bewilligung die Kur antreten und alle Rechnungen für ärztliche Behandlung und Kuranwendungen aufbewahren.
- Die Originalbelege nach der Rückkehr bei der Krankenkasse zur Erstattung einreichen.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1–3 und 5 SGB V; § 13 Abs. 2, 4 und 5 SGB V; Art. 20 VO (EG) Nr. 883/2004
